Im Jahr 2020 hatte der BFH in zwei Fällen entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 65a SGB V) nicht den Abzug der Sonderausgaben mindern, wenn dieser Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gezahlt werde.
Das BMF stellt jetzt nochmals klar, dass dieser Bonus nur dann steuerlich unbeachtlich ist, wenn die Krankenkasse ihn für Gesundheitsmaßnahmen gewährt, die privat finanziert wurden. Es muss sich um Gesundheitsmaßnahmen handeln, die nicht im regulären Versicherungsumfang der Basiskrankenversicherung enthalten sind (BMF-Schreiben v. 07.10.2022). Auf die Höhe und den Zahlungszeitpunkt der Kosten kommt es nicht an. Weiterlesen