Regelmäßig bedeutet nicht „immer“

Kennen Sie das? Findet sich im Gesetz oder einer Verwaltungsanweisung das schöne Wort „regelmäßig“, so kann man davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung dieses Wort in ein „immer“ oder „stets“ umdeutet – natürlich nur, wenn dies zu ihren Gunsten geschieht. Im umgekehrten Fall ist sie bei der Interpretation des Begriffs großzügiger.

Mir ist bereits seit einiger Zeit die unreflektierte Übernahme der Bodenrichtwerte im Zuge der Bedarfsbewertungen ein Dorn im Auge. Im Fall der Bewertung eines Grundstücks für Erbschaft- oder Schenkungsteuerzwecke schauen die Finanzämter ausschließlich auf die Bodenrichtwerte oder Bodenrichtwertzonen der Gutachterausschüsse. Das ist in § 179 BewG auch für den Regelfall so vorgesehen, aber eben auch nur für den Regelfall. Im Ausnahmefall, das heißt bei einer besonderen Lageeigenschaft des Grundstücks, die in den Bodenrichtwerten nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, sind die Finanzämter gehalten, Boden(richt)werte eigenständig zu ermitteln.

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