Am 22.07.2024 hatte das Bundesministerium der Justiz eine „Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung“ veröffentlicht. Sie sieht vor, dass die Eintragungsgebühren für verschiedene Register ansteigen.
Hintergrund
Das Handelsregister gilt als eines der wichtigsten Register für Unternehmen in Deutschland. Es dokumentiert als öffentliches Verzeichnis Einträge über die angemeldeten Kaufleute im Bereich eines zuständigen Registergerichts. Für jeden ist dies einsehbar. Wichtige und wesentliche Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten stellt dieses Register bereit.
Ob Ersteintragung, Errichtung einer Zweigniederlassung oder Verlegung des Sitzes: Die Gebühren variieren je nach Eintragungs- oder Änderungsgrund und richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Dabei sind die Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister zuletzt am 01.01.2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen sind, sieht das Ministerium nunmehr eine deutliche Anhebung der Gebühren für geboten. Konkret soll jede Eintragungsgebühr der Handelsregistergebührenverordnung linear um 50 Prozent angehoben werden.
Ziele und Notwendigkeit der Anhebung
In seinem Referentenentwurf weist das Ministerium auf die Notwendigkeit der Anhebung hin. Ausgeführt wird, dass im Jahr 2019 der Kostendeckungsgrad der Registergerichte bei nur 78 Prozent lag. Für das Jahr 2021 habe eine Erhebung bei den Ländern einen Kostendeckungsgrad von nur noch 73 Prozent ergeben. Aufgrund der seither eingetretenen „erheblichen allgemeinen Preissteigerungen und dem damit einhergehenden Anstieg der Personal- und Sachkosten ist davon auszugehen, dass der Kostendeckungsgrad der Registergerichte inzwischen bei einem Wert von unter zwei Dritteln liegt“, so das BMJ weiter. Vor diesem Hintergrund sollen die Eintragungsgebühren nunmehr linear um 50 Prozent angehoben werden. Die daraus insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, „den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.“
Stellungnahmen unterschiedlicher Verbände eingegangen
Bis zum 30.08.2024 hatten die DIHK, der Deutsche Notarverein e.V. sowie Der Mittelstand BVMW e.V. zu dem Referentenentwurf Stellung bezogen. Die Meinungen fallen hier unterschiedlich aus. So „begrüßt“ v.a. der Deutsche Notarverein e.V. den vom BMJ vorgelegten Referentenentwurf. Er weist darauf hin, dass „auch im Bereich der hoheitlichen Befugnisse der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege“ die Energiepreise sowie die Sach- und Personalkosten „in gleichem Umfang gestiegen und teils empfindlich zu spüren [sind]“.
Die DIHK bemängelt, v.a. die Schlussfolgerung, „dass eine pauschale Erhöhung der Registergebühren um 50 Prozent erforderlich ist – ohne weitere Ableitung oder Darlegung“ und bittet „um eine entsprechende Prüfung, ob eine Erhöhung von 50 Prozent tatsächlich erforderlich ist.“ Auch nutzt sie die Gelegenheit, um an dieser Stelle nochmals auf das „Petitum im Hinblick auf nicht erforderliche, derzeit allerdings für jedermann abrufbare Registerinhalte“ Bezug zu nehmen, welches sie bereits seit 2022 verfolgt.
Der BVMW e.V. bemängelt ebenfalls, dass eine pauschale lineare Preissteigerung der Gebühren um 50 Prozent allerdings „in keinem Verhältnis zu einer Reduktion des Kostendeckungsgrads um lediglich fünf Prozent innerhalb von zwei Jahren steht. Und ferner: „Auch die deutsche Wirtschaft und die 3,5 Millionen mittelständischen Firmen haben mit Kostensteigerungen (Personal-, Energie-, Rohstoffkosten usw.) zu kämpfen. Letztendlich wird damit die Ineffizienz der deutschen Registerflut auf Unternehmerinnen und Unternehmer abgewälzt.“ Er fordert daher „dass alternative, kostensenkende Strukturreformen ergriffen werden.“
Kostensteigerung ja, jedoch mit Behutsamkeit
Nicht völlig unerwartet kam die Botschaft des BMJ, die Kosten für Eintragungen in die Register zu erhöhen. Insbesondere, da diese zuletzt 2011 angehoben wurden, durfte mit einer Anhebung in naher Zukunft gerechnet werden. Außer Frage dürfte die Bedeutung der Register für die interessierte und sich informierende Öffentlichkeit sein. Hinterfragt werden muss allerdings die Kalkulation des BMJ. Eine schlüssige Erklärung dafür, dass die die Kostenerhöhung um massive 50 Prozent notwendig ist, bleibt aus.
Die Gefahr, dass die höheren Gebühren neue Unternehmensgründungen unattraktiver machen und negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes auslösen könnten, sind daher berechtigt.