BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2). Weiterlesen

Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung

In 2019 und 2020 war es – gegenüber der hohen medialen Präsenz zu Beginn des Jahres 2018 – relativ ruhig geworden um die Kryptowährung Bitcoin. Doch nun scheint der Hype wieder an Fahrt aufzunehmen.

Ungeachtet dessen warten sowohl Anleger als auch der steuerberatende Berufsstand nach wie vor auf eine abgestimmte Verwaltungsäußerung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kryptowährungsaktivitäten; dies gilt u.a. auch für Spezialfragestellungen wie Staking, aktive und passive Airdrops etc. Während ein BMF-Schreiben zu den ertragsteuerlichen Thematiken weiter auf sich warten lässt, eröffnen sich den (technik-affinen) Anlegern immer mehr Möglichkeiten, in Kryptowährungen und vor allem in Bitcoins (direkt oder indirekt) zu investieren – unweigerlich wächst damit gleichzeitig auch die Anzahl offener (steuerlicher) Punkte. Weiterlesen

Gewinne aus Kryptowährungen – Paukenschlag des FG Nürnberg

Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind steuerlich und bilanziell irgendwie seltsame Gebilde – die einen halten sie für klassische Wirtschaftsgüter, die anderen für reine Währungen. So gibt es zahlreiche Länder, in denen „Bitcoin-Geldautomaten“ gang und gäbe sind, während sich Deutschland damit eher schwer tut. Das BMF jedenfalls sieht Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das heißt: Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist steuerpflichtig. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Weiterlesen

Kryptowährungen: Zusammentreffen von ertrag- und erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Aspekten

Zum Jahreswechsel 2017/2018 gelangte vor allem die digitale Kryptowährung Bitcoin in den Fokus der (medialen) Öffentlichkeit; nicht zuletzt wegen Kursen von bis zu 16.892 Euro pro Bitcoin am 17.12.2017. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass damit auch die Frage der steuerlichen Behandlung einherging.

Dabei konzentrierten sich die bisherigen Veröffentlichungen vornehmlich auf die umsatzsteuerliche sowie auf die ertragsteuerliche und bilanzielle Behandlung. Auch wenn seitens des Steuergesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung noch keine bundeseinheitliche Handhabung im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung erlassen wurde, sieht die h.M. im Schrifttum den Anwendungsbereich des steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 EStG für im Privatvermögen befindliche Kryptowährungen und deren Transaktionen für eröffnet an. Im gewerblichen Bereich kommen die bekannten allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zur Anwendung.

Während die ertragsteuerliche Behandlung, zumindest in den Grundzügen und für die gängigen Vorgänge wie den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, weitestgehend geklärt scheint, erfuhr die erbschaft- und schenkungsteuerliche Seite und deren Zusammentreffen mit der ertragsteuerlichen Seite bislang nur eine untergeordnete Beachtung. Gleichwohl liegen in der Praxis selbst bei vermeintlich einfach gelagerten Sachverhalten diverse Problematiken vor. Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen und Sensibilität für derartige Vorgänge bewirken, obgleich nur eine detaillierte Betrachtung und Würdigung des Einzelfalls eine fundierte Würdigung zulässt. Weiterlesen

Bilanzierung von Kryptowährungen nach HGB

Virtuelle Währungen, deren bekanntester Vertreter Bitcoin ist, kommen auch im Unternehmensbereich zum Einsatz. In den letzten Monaten zeigen Kryptowährungen erhebliche Volatilität in der Wertentwicklung. Damit stellt sich die Frage nach der bilanziellen Behandlung von solchen Rechnungseinheiten im Unternehmensbereich. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Vor einiger Zeit hatte ich einen Blog zur Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS verfasst. Heute befasse ich mich mit der Bilanzierung von Bitcoin und Co. nach HGB.

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Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS

Kryptowährungen oder virtuelle Währungen, zu deren bekanntesten Vertretern Bitcoin, Ethereum und Ripple zählen, sind seit einigen Jahren in aller Mund. Da virtuelle Währungen auch im Unternehmensumfeld zum Einsatz kommen, stellt sich die Frage, wie diese zu bilanzieren sein könnten. Allein schon die große Volatilität der Werte in letzter Zeit zeigt die Bedeutung der zutreffenden Abbildung im Abschluss. Weder die IFRS noch das HGB enthalten konkrete Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen. Die IFRS enthalten aber zur Bilanzierung insgesamt deutlich umfangreichere Vorgaben als das deutsche Handelsbilanzrecht. Daher lohnt es sich, zunächst einen Blick auf Bilanzierungsmöglichkeiten nach IFRS zu werfen. Weiterlesen