PV-Anlagen: Was ist die Selbsterklärung der Kunden wert?

Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die jeweilige Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG)

Der Nullsteuersatz wird auch für Anlagen gewährt, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister mehr als 30 kWp beträgt. Dann aber muss sich der leistende Unternehmer über die Nutzungsart des Gebäudes erkundigen. Hat der leistende Unternehmer keine Kenntnis über die Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wird, wird der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen (siehe dazu auch BT-Drucksache 20/5289 vom 20.1.2023, Seite 11).

Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE; BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010).

Doch wie viel ist eine solche Erklärung wert, wenn es um Missbrauchsfälle geht? Kann sich der Händler dann bezüglich des Nullsteuersatzes auf einen Vertrauensschutz laut UStAE berufen? Ehrlich gesagt bin ich skeptisch. Weiterlesen

Kleine PV-Anlagen ab 2023: Bleibt der IAB erhalten?

Mehrfach wurde an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass ab 2023 bestimmte PV-Anlagen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen sein sollen – und zwar zwingend und nicht nur im Rahmen eines Liebhabereiwahlrechts. So sieht es jedenfalls die derzeitige Entwurfsfassung des § 3 Nr. 72 EStG vor.

Nun stellt sich – wieder einmal – die Frage, wie es denn mit einem Investitionsabzugsbetrag aussieht, der bis Ende 2022 für die Anschaffung einer Anlage in 2023 gebildet worden ist. Antwort: Das ist alles andere als klar. Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Weitere Fragen zur geplanten Neuregelung

Mein Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ hat anscheinend sehr viel Aufmerksamkeit erlangt – dafür sprechen die zahlreichen Kommentare und Fragen, die hierzu eingegangen sind. Die zum Teil sehr konkreten und individuellen Fragestellungen lassen sich hier im Blog nicht beantworten. Ich möchte aber nochmal ein paar Aspekte aufgreifen, die sich durch die Reaktionen ergeben haben.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich einige Fragen bereits in dem Beitrag “ Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?“ und schon vor einiger Zeit in dem Beitrag „Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB“ behandelt habe. Insofern kann auf die genannten Beiträge verwiesen werden. Dann möchte ich noch einmal daran erinnern, dass das Gesetz zu den Neuregelungen für kleine Photovoltaikanlagen noch nicht verabschiedet worden ist. Es können sich also noch Änderungen ergeben. Dies muss immer berücksichtigt werden. Dennoch möchte ich auf folgende Punkte eingehen: Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?

In dem Blog-Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ wurde darauf hingewiesen, dass künftig ein so genannter umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gelten soll. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Naturgemäß führt die Absenkung des Steuersatzes auf Null zu Anwendungsfragen. Das heißt: Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.

Hier müssen natürlich die endgültige Fassung des Gesetzes und eventuelle Erläuterungen der Finanzverwaltung abgewartet werden, doch ich würde davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, ob die Anlage mit Umsatzsteuer geliefert bzw. installiert wird oder ob bereits der Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW können das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht ausüben mit der Folge, dass Gewinne nicht mehr versteuert werden müssen. Bereits kurz nach Inkrafttreten der Billigkeitsregelung wurden Forderungen laut, dass Anlagen bis 30 KW von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Zudem wurde berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Zweck der Billigkeitsregelung, die Steuerbürger von Bürokratieaufwand zu entlasten, nur teilweise erfüllt wurde, denn die Vereinfachung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Letztlich müssen die Einnahmen und Ausgaben also doch zusammengestellt werden.

Nunmehr scheint es, als wenn „Bewegung in die Sache“ kommt, denn soeben wurde der Kabinettsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Im Einzelnen: Weiterlesen

Billigkeitsregelung bei PV-Anlagen: § 35a EStG rettet Abzug von Handwerkerleistungen

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs ist schon mehrfach auf die Billigkeitsregelung bei kleinen PV-Anlagen eingegangen worden. Wenn das Liebhaberei-Wahlrecht genutzt wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Grundsätzlich wirkt die Billigkeitsregelung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Gewinne und Verluste werden dann auch für die Vergangenheit gestrichen.

Was zuweilen vergessen wird: Weiterlesen

Umsatzsteuer und Corona-Pandemie: Billigkeitsmaßnahmen verlängert!

Bereits mit Schreiben v. 15.06.2021 hatte die Finanzverwaltung umsatzsteuerliche Erleichterungen für Leistungen ausgesprochen, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehen. Nunmehr wurden die entsprechenden Billigkeitsregelungen erneut verlängert (für Details s. NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in der Corona-Pandemie).

BMF-Schreiben v. 15.06.2021

Viele steuerliche Maßnahmen wurden seitens der Finanzverwaltung bereits frühzeitig ergriffen, um betroffene Unternehmen bei ihren Corona-bedingten Einbußen zu unterstützen. Aber auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, welche sich bei der Corona-Bekämpfung einsetzten, wurden berücksichtigt. Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was ist denn mit der Bauabzugsteuer?

Wie an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet, hat das BMF Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Das BMF-Schreiben wurde am 29.10.2021 ergänzt bzw. aktualisiert.

Je länger ich mich mit der Billigkeitsregelung befasse und je mehr Fragen von Mandanten kommen, um so mehr hadere ich mit dem neuen Wahlrecht. Bereits kürzlich habe ich auf die Problematik der Investitionsabzugsbeträge (IAB) hingewiesen. Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006).

Kürzlich bin ich der Frage nachgegangen, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden (siehe Blog-Beitrag: Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?). Offenbar war ich mit meinem Problem nicht allein, denn tatsächlich hat das BMF hierzu soeben Stellung genommen, und zwar mit Schreiben vom 29.10.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Dieses enthält zu dem Thema folgenden Satz: „Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“

Leider hat sich das BMF nicht die Mühe gemacht, diese Aussage mit Leben, sprich mit einem Beispiel, zu füllen. Und so darf sich der Rechtsanwender mit den Feinheiten des § 7g EStG befassen, und zwar insbesondere den Unterschieden zwischen Absatz 3 und Absatz 4. Nun gut: Von einem Steuerberater kann das vielleicht noch verlangt werden. Wenn man aber bedenkt, dass die neue Regelung der „Vereinfachung“ dienen und gerade auch steuerlichen Laien nutzen soll, so wäre den Verantwortlichen des BMF kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn sie ein oder zwei Beispiele gebracht hätten.

So möchte ich das hiermit übernehmen:

Beispiel 1:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Aber: Bereits ab dem Anschaffungsjahr wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB muss mangels betrieblicher Investition rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung beruht auf § 7g Abs. 3 EStG. Und dieser wird von der Billigkeitsregelung nicht umfasst.

Beispiel 2:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Bereits ab dem Jahr, das dem Anschaffungsjahr folgt, wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB müsste eigentlich auch hier rückgängig gemacht werden. Aber: Da das BMF ausdrücklich verfügt, dass kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG vorliegen soll, bleibt der IAB erhalten.

So interpretiere ich jedenfalls das aktuelle BMF-Schreiben.

Bitte erlauben Sie mir noch einen Kommentar: Bei allem Verständnis für die Vereinfachungsregelung bleibt ein Geschmäckle. Das BMF schreibt: „da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“ Wenn man § 7g EStG jedoch gründlich analysiert, liegt in der Ausübung des Liebhaberei-Wahlrechts indes sehr wohl eine schädliche Verwendung, denn schließlich liegt kein Gewerbebetrieb (mehr) vor und eine betriebliche Nutzung kann nicht (mehr) erfolgen. Aber sei es drum: Nehmen wir die Regelung so hin, wie sie vom BMF verfügt wird. Und hoffen wir, dass derartige Fälle nicht vor den Gerichten landen werden, weil sich ein Finanzbeamter bewogen fühlt, die Billigkeitsregelung nicht anzuwenden. Ob die Gerichte Vertrauensschutz gewähren werden, weiß ich nicht.


Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) sowie dem Aufsatz Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern von Gragert/ Wißborn in NWB Nr. 30 vom 30.07.2021 (Seite 2182) entnehmen (für Abonnenten kostenfrei).

Mich treibt momentan in diesem Zusammenhang die Frage um, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden. Möglichweise sehe ich Probleme, wo keine sind. Doch vielleicht ist auch folgendes Problem noch nicht genau beleuchtet worden: Weiterlesen