Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese “Härte” womöglich angebracht. Geht es hingegen “nur” um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen.
Im Jahre 2019 hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in diesem Sinne entschieden, dass zumindest dann ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe der Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18).
Jüngst hat der BFH dieses positive Urteil jedoch aufgehoben und die Revision der Familienkasse als begründet angesehen. Weiterlesen