Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich, so der BFH in seiner Entscheidung vom 14.05.2020 – VI R 24/18. Der Gesetzgeber vergleicht Steuerpflichtige in einer Vollzeitausbildung mit Arbeitnehmern, die über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen. Weiterlesen
Vollzeitige Bildungsmaßnahme = erste Tätigkeitsstätte
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