Keine Rechnungsabgrenzungsposten bis zur GWG-Grenze

Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen!

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