Bilanzberichtigung bei der Änderung eines ausgeübten steuerlichen Wahlrechts?

Die Änderung eines ausgeübten, steuerlichen Wahlrechts ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie – wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl – in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt, so der BFH vom 27.05.2020 (XI R 12/18)

Der Streitfall in Kurzform

Eine GmbH berücksichtigte im Jahre 2011 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 Euro für die Anschaffung einer Windenergieanlage. Dieser IAB war im Anschaffungsjahr 2012 entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen.

Zur Kompensation können die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG bis zur selben Höhe gemindert werden. Mit den Steuererklärungen des Streitjahres 2012 machte die Klägerin von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch. Erst vier Monate später korrigierte sie dies durch die Einreichung einer geänderte Überleitungsrechnung, in der sie die Anschaffungskosten um 200.000 Euro minderte.

Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Zurecht, so das Urteil des BFH.

Wichtige Hinweise für die Praxis

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