Nicht nur in einem der größten Wirtschaftsdelikte der deutschen Nachkriegsgeschichte, namentlich im Fall Wirecard, ging es um Überbewertungen oder falsche Bewertung von Bilanzposten in der Bilanz/Konzernbilanz.
Nichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter
Kommt es aufgrund dieser unzutreffenden Bilanzierung zu einer Insolvenz der Gesellschaft, dauert es regelmäßig nicht lange, bis eine entsprechende Bilanz-Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters, unter anderem wegen Überbewertungen eines Bilanzpostens oder falschen Ausweises von Forderungen der Aktiva im Jahresabschluss, gerichtlich beim erstinstanzlichen Landgericht lanciert werden.
Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, eine Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7, S. 1, § 249 Abs. 1, S. 1 AktG zu erheben, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter die Ersetzung des angegriffenen Jahresabschlusses durch ein für die Masse günstigeren Jahresabschluss anstrebt.
Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3 AktG, des § 217 Abs. 2 AktG und des § 241 AktG nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Hinweisbeschluss des BGH
Der BGH hat dazu beispielsweise in einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2021, AZ: II ZR 56/20, geurteilt, dass wenn die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögens-Gegenstandes liegen und es dadurch zu einer Überbewertung bei der Zugangsbewertung kommt, im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen ist, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis Abs. 5 HGB zu erfolgen hat. Weiterlesen