Werden Aktien, die nach dem 31.12. 2008 erworben wurden, dem Aktionär ohne Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden kann.
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.12.2019 (VIII R 34/16) gegen die Auffassung des BMF entschieden. Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten. Weiterlesen