Wer seine eigene Wohnimmobilie baut, kann in diesem Zusammenhang steuerlich grundsätzlich nichts berücksichtigen. Allenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen kommt in Betracht.
Bisher war in diesem Zusammenhang jedoch die Verwaltungsmeinung fiskalisch geprägt und wurde auch durch die Rechtsprechung unterstützt. So hat das FG Berlin-Brandenburg im Rahmen seines Urteils vom 7.11.2017 (Az: 6 K 6199/16) entschieden, dass Handwerkerleistungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.