Die in Kürze anstehende Erhöhung der Umsatzsteuersätze auf ihr altes Niveau bedarf in vielen Unternehmen einer besonderen Betrachtung einzelner Sachverhalte. Während die beiden vorliegenden BMF-Schreiben (vom 30.06.2020 und vom 04.11.2020) bereits erste Anhaltspunkte für die korrekte steuerliche Einordnung vieler Konstellationen geben (vgl. z.B. für Anzahlungen/Vorauszahlungen und Gutscheine – siehe Teil I), wird nachfolgend aufgezeigt, welche weiteren Besonderheiten die Unternehmerschaft nicht aus den Augen verlieren sollte.
Korrekte Abrechnung mit dem richtigen Mehrwertsteuersatz
Gerade zu Beginn des neuen Jahres wird es vermehrt vorkommen, dass Unternehmer eine korrekte zeitliche Einordnung für die Steuersätze vornehmen müssen. Stets ist dabei der nachfolgende Grundsatz ausschlaggebend:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die richtige Anwendung des Steuersatzes ist ausschlaggebend, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Leistungen, die schon im zweiten Halbjahr 2020 – und damit zur Zeit der abgesenkten Steuersätze – erbracht worden sind, unterliegen weiterhin den ermäßigten Sätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent, sie müssen auch mit diesen abgerechnet werden. Weiterlesen