Kann ein zu hoher Alkoholkonsum ein Indiz für den Bewirtungscharakter einer Veranstaltung sein? Das FG Berlin-Brandenburg kommt zu diesem Ergebnis.
Zum Sachverhalt
Ein Unternehmen der Immobilienbranche lud seine Kunden und seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung – einem sogenannten Kick-Off-Meeting – ein. Es waren provisorische Tresen aufgebaut worden, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Das Unternehmen machte die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend, vergaß jedoch, die Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Das FA versagte den Abzug und machte darauf aufmerksam, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Es hätte der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden, widersprach das Unternehmen. Dies hätte zur Folge, dass aufzuzeichnende Bewirtungskosten nicht gegeben seien.
FG Berlin-Brandenburg sieht Bewirtungskosten erster Güte
Dem Urteil des FA schloss sich auch das FG an: Die Kosten seien Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Wichtig sei, dass hier nicht reine Arbeitnehmerbewirtungen vorgelegen haben. Diese unterfallen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten. Allerdings hat im konkreten Fall eine gemischte Veranstaltung stattgefunden, bei der neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen konnten. Weiterlesen