Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 19/18898) zum Umsetzungsstand der Grundsteuerreform informiert (BT-Drs.19/19317). Die wichtigste Botschaft: der Start der IT-Umsetzung verzögert sich.
Hintergrund
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (10.04.2018 – 1 BvL 11/14) waren die bisherigen Bewertungsregeln für die Grundsteuererhebung verfassungswidrig, eine Neuregelung musste bis Ende 2019 im Bundesgesetzblatt stehen (BGBl. 2019 I S.1546). Im Anschluss besteht jetzt bis 2024 Zeit, die Grundlagen für die Anwendung des neuen Rechts zu schaffen. Neben der Einführung einer neuen Grundsteuer C zur Mobilisierung baureifer Grundsteuer und der Verabschiedung neuer Bewertungsregeln war vor allem die Änderung des GG ein zentraler Streitpunkt: Denn diese war nicht nur für die Absicherung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erforderlich (Art.105 Abs. 2 GG), sondern vor allem für eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, abweichende Regeln zu schaffen (Art. 73 Abs. 3 Nr.7 GG). Diese gesetzliche Grundlage dafür ist Ende 2019 in Kraft getreten (BGBl. 2019 I S. 1546).
Welche Grundsteuerkonzepte verfolgen die Länder?
Dem Bundesmodell wollen nach aktueller Mitteilung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/ 19317) sechs Länder folgen: Weiterlesen