Was hat die Finanzverwaltung bloß gegen Blockheizkraftwerke?

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln sind. Die Aufwendungen für ein BHKW sind somit entweder über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen oder – im Falle des Erhaltungsaufwands – in voller Höhe sofort abzugsfähig. Ein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines BHKW sowie Sonderabschreibungen nach §7g Abs. 5 EStG kommen nicht mehr in Betracht. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Nun setzt die OFD Nordrhein-Westfalen aber “noch einen drauf“: Wohnungsunternehmen gefährden die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, wenn sie BHKWs oder KWK-Anlagen betreiben.

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