Betriebsunterbrechung ungleich Betriebsbeendigung
Das zeitweilige Einstellen der aktiven betrieblichen Tätigkeit führt zunächst nicht zu einkommensteuerlichen Konsequenzen. Ob saisonale Ruhe oder längere „Schaffenspause“ – auch während der Betriebsunterbrechung im Ganzen gilt die Tätigkeit als fortgeführt. Das Betriebsvermögen bleibt auch während der Unterbrechung existent und Wertsteigerungen in den betrieblichen Wirtschaftsgütern müssen daher nicht im Wege der Entnahme besteuert werden. Diese Fortführungsfiktion ist seit einigen Jahren auch gesetzlich in § 16 Abs. 3b EStG verankert. Danach ist eine Betriebsaufgabe nur zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige selbst das Einstellen des Betriebs anzeigt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, welche die Wiederaufnahme ausschließen.
Höchstdauer der Betriebsunterbrechung?
Gesetzlich ist dabei keine zeitliche Grenze des Ruhens des Gewerbebetriebs gezogen. Ein Wahlrecht zur Fortführung ewigen Betriebsvermögens möchte die ständige BFH-Rechtsprechung jedoch nicht zugestehen. Die Höchstdauer des Ruhens des Betriebs hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Finanzgericht Hamburg nahm im Urteil vom 26.03.2019 (Az. 6 K 9/18) auch dann keine zwingende Betriebsaufgabe an, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können. Die Großelterngeneration hatte in den 1930er Jahren einen Brotgroßhandel betrieben, dass Unternehmen 1953 eingestellt und das Betriebsgrundstück fortan verpachtet. Das Grundstück blieb Betriebsvermögen eines ruhenden Betriebs – auch im Streitjahr 2013 noch, inzwischen im Eigentum der Enkel des früheren Betriebsinhabers.
Kann die Betriebsunterbrechung 60 Jahre und mehr betragen? Weiterlesen