BGH: Keine Staatshaftung bei coronabedingter staatlicher Betriebsuntersagung

In einem aktuellen Urteil hat der BGH (11.5.2023 – III ZR 41/22/NWB Online-Nachricht) zu der Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Gewerbebetrieben (hier: Frisör) im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind („erster Lockdown“). Die klare Antwort: Nein!

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin betrieb einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen, auch Frisörgeschäfte, zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Der Betrieb der Klägerin war vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 €, die sie allerdings zurückzahlen muss. Die Klägerin machte geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen

Wie hat der BGH entschieden?

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, auch jetzt vor dem BGH. Weiterlesen

Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen? Weiterlesen

BMWi: Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilliger Betriebsschließung möglich!

Das BMWi hat jetzt klargestellt, dass eine Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus im Falle freiwilliger Betriebsschließungen aus wirtschaftlichen Gründen im Zeitraum vom 1.11.2021 bis 31.12.2021 möglich ist. Worauf ist zu achten und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Für die bisherigen Corona-Finanzhilfen, insbesondere Überbrückungshilfen war kennzeichnend, dass grundsätzlich das antragstellende Unternehmen unmittelbar selbst als Adressat staatlicher Schließungsmaßnahmen wirtschaftlich nachteilig betroffen war. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, kann wegen der mittelbar verursachten Umsatzeinbrüche aber in gleicher Weise der Betrieb negativ betroffen sein, weil Kunden oder Gäste wegbleiben.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Mit der am 14.12.2021 vom BMWi verkündeten Billigkeitsregelung ist im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als „coronabedingt“ möglich. Weiterlesen