Bundesregierung bringt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg – was bedeutet das für die Altersvorsorge?

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen und damit den Weg frei gemacht für die Befassung von Bundestag und Bundesrat. Ziel ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Hintergrund

Die Altersvorsorge von Arbeitnehmern ruht in Deutschland im Wesentlichen auf drei Säulen: Der privaten Vorsorge (etwa durch Immobilien oder Geldvermögen), der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung weiterer Gesetze – Erstes BetriebsrentenstärkungsG – vom 17.8.2017 hat der Gesetzgeber den ersten Schritt für eine stärkere Verbreitung von freiwilligen Betriebsrenten gesetzt. Ende 2021 hatten ca. 18,4 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft.

Gegenüber 2017 bedeutete dies zwar einen Aufwuchs um ca. 0,7 Millionen Beschäftigte, im Zuge des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus hat sich aber die Verbreitungsquote von ca. 53,5 Prozent in den letzten Jahren kaum verbessert.

Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit dem jetzt auf den Weg gebrachten Zweiten BetriebsrentenstärkungsG abgebaut werden sollen.

Eckpunkte der geplanten Neuregelung

Der Kabinettsentwurf für ein Zweites BetriebsrentenstärkungsG enthält folgende Eckpunkte, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zur Betriebsrente zu erleichtern: Weiterlesen

Gute Nachricht zum Weihnachtsfest: Betriebsrentner werden ab 2020 entlastet

Ab dem 1.1. 2020 werden Betriebsrentner entlastet. Eingeführt wird ein neuer Freibetrag für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 159,25 Euro. Das entsprechende Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz GKV-BRG) wurde vom Bundestag am 12.12.2019 beschlossen.

Erfreulich: Für die rund 4 Millionen pflichtversicherten Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die bislang ihre Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge oberhalb der Freigrenze in vollem Umfang verbeitragt haben, ergibt sich durch die Einführung des Freibetrags eine jährliche Entlastung von ca. 300 Euro. Weiterlesen

Betriebliche Riester-Rente: Keine Krankenversicherungsbeiträge mehr

Wie Sie wissen, gibt es Riester-Verträge in zwei Varianten:

  • Sie schließen privat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und können dafür die Riester-Förderung beanspruchen, z.B. Rentenversicherung, Banksparplan, Investment-Sparplan, Bauspar- oder Darlehensvertrag (Wohn-Riester).
  • Sie zahlen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein, verzichten auf die vorgesehene Steuerfreistellung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und nehmen stattdessen die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. eines ergänzenden Sonderausgabenabzugs in Anspruch (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz). Das sind die sog. betrieblichen Riester-Renten.

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