Heute erlaube ich mir, in meinem Blog ein wenig Werbung zu betreiben – nicht in eigener Sache, sondern für den BBK-Sonderdruck „Kassen-Nachschau ab 1.1.2018“, den die Herren Teutemacher und Dr. Bellinger erstellt haben. Ich selbst weise bereits seit Monaten unermüdlich darauf hin, dass die Kassen-Nachschau für viele Einzelhändler, Frisörbetriebe und Gastronomen zum Waterloo werden kann.
Gerade Herr Teutemacher, seines Zeichens Steuerfahnder und ausgewiesener Experte für die Prüfung von Kassensystemen, schildert in dem genannten Sonderdruck sehr anschaulich, welche Anlässe es für eine Kassen-Nachschau geben kann, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie die Prüfung erfolgt. Nicht ganz überraschend weist auch er darauf hin, dass die Verfahrensdokumentation vorliegen muss. Genauer gesagt: Sie muss nicht nur vorliegen, sie muss auch vorgelegt werden können, und zwar sofort.
Im Übrigen weist er darauf hin, dass die Prüfer nun losziehen und Testkäufe tätigen werden. Von daher kann allen Unternehmern nur geraten werden: Geben Sie einen Bon immer ohne Verlangen heraus – gesetzliche Verpflichtung hin oder her. Der Kunde könnte ein Betriebsprüfer sein, der einen Testkauf tätigt.