Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.
Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.
Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.
Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.