Bei all der Hektik der vergangenen Monate und der unzähligen Steueränderungen durch die diversen Gesetze ist ein wenig in Vergessenheit geraten, dass bereits weit vor Ausbruch der Corona-Pandemie Neuregelungen verabschiedet worden sind, die in 2020 oder 2021 erstmalig anzuwenden waren bzw. anzuwenden sind. Weiterlesen
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Anzeige der Betriebseröffnung ohne Aufforderung durch das Finanzamt
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und darin weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen.
Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt und kann daher vom Finanzamt nicht maschinell verarbeitet werden. Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“). Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann die Neuregelung anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO). Weiterlesen