Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bei dieser Regelung spricht man von den anschaffungsnahen Herstellungskosten.
In insgesamt in drei Urteilen vom 14.06.2016 hat der BFH klargestellt, was alles in die 15 %-Grenze der anschaffungsnahe Herstellungskosten einzurechnen ist. Dadurch wird der 15 %-Topf schneller gefüllt und es kommt (vermeintlich) schneller zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.