Betriebsausgabenpauschale: Was ist eine Nebentätigkeit?

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ansetzen darf…

Grundsätzlich sind die Betriebsausgaben für Zwecke der Besteuerung einzeln nachzuweisen. Ob und in welcher Höhe Ausgaben durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, darüber kann mitunter langwierig gestritten werden. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten berücksichtigt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungszwecken daher eine Pauschale – als große Ausnahme vom Grundsatz des Einzelnachweises.

Die Betriebsausgabenpauschale kann bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit – auch als Prüfer oder Dozent – mit 25 % der erzielten Einnahmen, maximal in Höhe von 614 €, gewährt werden. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist die Pauschale für noch weniger Tätigkeiten möglich: Lediglich bei hauptberuflicher oder schriftstellerischer Tätigkeit steht die Option auf pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen, maximal 2.455 €, im Raum.

Achtung: Die Möglichkeit der Pauschalierung gibt es nur, soweit nicht auch die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt.

Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht

In einem aktuellen Urteil hat sich das Niedersächsische FG mit der Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale bei Verzahnung von Haupt- und Nebentätigkeit beschäftigt. Weiterlesen

Anhebung der GWG-Grenze: Inflationsbereinigung auch für andere Aufwandspauschalen?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Höchstbetrag der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), welche im Jahr der Anschaffung im Wege des Sofortabzugs berücksichtigt werden können, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht.

Begründet wurde die Anpassung insbesondere mit der Inflation seit der Einführung des Sofortabzugs für GWG. Durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung würde der Vereinfachungszweck des Sofortabzugs für Unternehmen ohne die Erhöhung der Grenze nur noch für einen eingeschränkten Kreis an Wirtschaftsgütern erreicht.

Andere Aufwandspauschalen im EStG und den EStR bestehen seit Jahren in unveränderter Höhe fort.

Sind diese noch zeitgemäß oder ist eine Inflationsbereinigung – vergleichbar den GWG – überfällig?

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Wann fließen Aufwandspauschalen ab?

Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten.

Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen.

Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben.

Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den Umzug ab. Erfolgt der Umzug jahresübergreifend, wird also in Veranlagungszeitraum 01 begonnen und in Veranlagungszeitraum 02 beendet, ist fraglich, ob die Pauschale steuermindernd in 01 oder in 02 anzusetzen ist.

Interessant ist dies bei Progressionsgefälle zwischen den beiden möglichen Veranlagungszeiträumen und im Falle weiterer persönlicher Umstände, wie z. B. dem Hinzutreten oder Wegfall der Zusammenveranlagung, welche sich auf den persönlichen Steuersatz auswirken.

Welches Jahr ist nun maßgebend?

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Kindergeld, Abgeordnetenpauschale: Neue Musterverfahren, was nun?

Zwei neue, grundsätzliche Musterverfahren sind bei den Finanzgerichten anhängig. Der Kinderfreibetrag für das Kj 2014 ist zu niedrig (FG München 8 K 2426/15) und ein Steuerbürger hätte gerne eine Betriebsausgabenpauschale entsprechend den Bestimmungen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Nieders. FG 7 K 128/15). Wie sollte die Praxis auf diese beiden Musterverfahren reagieren? Weiterlesen