Abzugsverbot für Geschenke: Was ist ein Streuwerbeartikel?

Das Steuerrecht prägt so einige eigenständig auszulegende Begriffe. Dabei werden viele Begriffe von der Rechtsprechung – in Fallgruppen – eng abgegrenzt. Anders ist dies für den Begriff des Streuwerbeartikels, der trotz längerer Historie rahmenlos bleibt.

Für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind neben der Freigrenze strenge Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Aufwendungen sind getrennt und einzeln von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Name des Empfängers des Geschenks muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Streuwerbeartikel sind geringwertige Werbemittel, die durch ihre Streuung eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Empfänger erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern.

Für derartige Geschenke kann die Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG praktisch nicht erfüllt werden. Daher besteht für Streuwerbeartikel eine Ausnahmeregelung in den ESt-Richtlinien, wonach Aufwendungen für Geschenke gleicher Art in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden können, wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und wegen des geringen Wertes des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger nicht überschritten wird. Eine Angabe der Empfänger ist nicht erforderlich.

Dies führt zur folgenschweren Frage, wo der (wertmäßige) Begriff des Streuwerbeartikels endet.

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Wann fließen Aufwandspauschalen ab?

Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten.

Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen.

Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben.

Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den Umzug ab. Erfolgt der Umzug jahresübergreifend, wird also in Veranlagungszeitraum 01 begonnen und in Veranlagungszeitraum 02 beendet, ist fraglich, ob die Pauschale steuermindernd in 01 oder in 02 anzusetzen ist.

Interessant ist dies bei Progressionsgefälle zwischen den beiden möglichen Veranlagungszeiträumen und im Falle weiterer persönlicher Umstände, wie z. B. dem Hinzutreten oder Wegfall der Zusammenveranlagung, welche sich auf den persönlichen Steuersatz auswirken.

Welches Jahr ist nun maßgebend?

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Neues Streitfeld zum Investitionsabzugsbetrag in Sicht?

Jeder Lösung folgt ein neues Problem – so könnte man die Entwicklung der Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag in den letzten Jahren zusammenfassen.

Kurz nachdem sich das BMF mit Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I S. 423, der Auslegung des BFH zur nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich eines Mehrergebnisses einer Außenprüfung weitgehend gebeugt hat, ist ein neues Revisionsverfahren unter Az. X R 33/16 anhängig.

Auch dessen Thematik könnte in der einen oder anderen Schlussbesprechung zu hitzigen Diskussionen führen:

Ist bei der Prüfung der beabsichtigten Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gem. § 7g EStG a. F. bereits die Angemessenheit der Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beachten?

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Was man bekommt will erdient sein!

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), unter den in § 4d EStG aufgeführten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. So weit, so gut. Unklar war jedoch, bisher, ob auch bei Unterstützungskassenzusagen eine sogenannte Erdienensdauer notwendig ist.

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Von Herrenabenden und Ladies Nights (Teil 1/2)

Der Bundesfinanzhof hat in der vergangenen Woche ein Urteil zur Absetzbarkeit eines großzügig dimensionierten Gartenfests veröffentlicht. Vor allem macht die Entscheidung mal wieder deutlich, wie wichtig eine saubere Dokumentation für steuerliche Zwecke ist. Und: „bigger is not always better“. Weiterlesen

„Dammbruch“ für Bewirtungskosten bei gemischt veranlassten Feierlichkeiten?

Der Große Senat des BFH hatte 2009 entschieden, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen enthält – eine Zäsur in der Finanzrechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich die Finanzgerichte in diesem Zusammenhang insbesondere mit Bewirtungskosten im Rahmen von Feierlichkeiten auseinanderzusetzen. Vornehmlich standen dabei Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen im Mittelpunkt.

Dabei entschieden sich die Richter – so zumindest mein persönliches Empfinden – weit überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – ein (länger aufgestauter) Damm scheint gebrochen.

Wo sind jedoch die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Bewirtungskosten im Nebel zwischen privaten und beruflichen Motiven zu verorten? Weiterlesen

Fore! Steuern sparen auf dem Golfplatz

Anlässlich meines kleinen Blog-Jubiläums (50. Thema!) hat die Pressestelle des BFH Humor bewiesen und zwei Urteile zur Abzugsfähigkeit von Golfturnierkosten gemeinsam veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen hatten dabei ganz unterschiedlichen Erfolg. Weiterlesen