Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer als Stolperfalle

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – so sagt es § 4 Abs. 4 EStG. Da die Aufwendungen nur durch den Betrieb „veranlasst“ sein müssen, führen auch vorweggenommene oder gar vergebliche Betriebsausgaben zu einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwand bzw. Verlust. Aus praktischer Sicht bestehen zwar erhöhte Anforderungen, um die Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb nachzuweisen. Mit einer ordentlichen Dokumentation (wieso, weshalb, warum) gelingt dies jedoch in der Regel.

Nur zu leicht wird das einkommensteuerrechtliche Ergebnis auch auf die Gewerbesteuer übertragen. Schließlich ergibt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn. Hier droht jedoch eine Stolperfalle.

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Sind die Gebühren für eine verbindliche Auskunft steuerlich abziehbar?

Manchmal kommen Steuerpflichtige und Berater nicht um die Erteilung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts herum, insbesondere, weil es um viel, viel Geld – sprich Steuern – geht. Die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft können recht hoch sein und so ist die Frage verständlich, ob diese ihrerseits steuerlich geltend gemacht werden können.

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Normale Klamotten sind keine Berufskleidung

Unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 prüft aktuell der BFH, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie entsprechenden Schuhen um typische Berufskleidung hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter handelt, sodass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind.

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Betriebsausgaben für Kosten der Begleitung des Partners auf Geschäftsreisen?

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines  Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 2 K 2355/18 E) entschieden.

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt – wie bei gemischt veranlassten Kosten üblich – nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an. Weiterlesen

Gemischte Aufwendungen – Neue Gedankenspiele des BFH?

Kosten für den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen dienen in der Regel untrennbar sowohl beruflichen Interessen als auch der allgemeinen Informationsgewinnung und der Unterhaltung, sodass eine Aufteilung und ein teilweiser Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nicht in Betracht kommen.

Hat ein Sky-Bundesliga-Abo den BFH nun zum Umdenken bewegt? In einem aktuellen Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16, öffnet der BFH ein Schlupfloch für den Abzug von allgemeinen Medien.

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PKW-Überlassung an geringfügig beschäftigten Ehegatten

Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig oder ob sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind. In seinem Urteil vom 10.10.2018 befasst sich der BFH mit der Frage, wann nun die Überlassung eines PKWs – auch zur privaten Nutzung – in einem Ehegattenarbeitsverhältnis fremdunüblich ist, so dass kein Betriebsausgabenabzug in Frage kommt.

Zum Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2012 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann führt einen Einzelhandel für Sportartikel; seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt.

Im Dezember 2012 stellte der Ehemann seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) für Büro-, Organisationsarbeiten sowie Kurierfahrten an. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit neun Stunden, die monatliche Vergütung hierfür betrug 400 Euro. Im Wesentlichen wurde sie jedoch durch die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs entgolten, das von ihr auch für die betrieblichen Fahrten zu nutzen war.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Der Prüfer hatte keine Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch durchgeführt wurde; er hielt allerdings die Vereinbarungen für nicht fremdüblich.

Nach dem erfolglosen Einspruch gewannen die Kläger vor dem FG Köln, doch die Freude währte nur kurz – bis der BFH ins Spiel kam. Weiterlesen

Weihnachtszeit, Spendenzeit – steuerliche Behandlung von Charity TV-Sendungen

Die Vorweihnachtszeit ist nicht nur die Saison für den Einzelhandel und für die Weihnachtsmärkte, es ist auch die Zeit, in der der Wunsch Gutes zu tun in uns wächst. Es ist „Spendenzeit“.

Getreu dem neuen Leitmotiv der Öffentlichkeitsarbeit „Rede über das, was Du tust“, verbinden auch TV-Shows Marketing und PR (Public-Relations) damit, quotenwirksam Spenden zu sammeln. Doch, wie verhält es sich mit den Betriebsausgaben, Gewinnen und Spenden?

Worum geht es?

Es gibt TV-Shows, in denen beispielsweise prominente Kanditen gegeneinander antreten, um Gewinne für zum Teil begünstigte Organisationen (Spendenempfänger) zu „erkämpfen“. Nach dem Konzept dieser Showformate dürfen die prominenten Teilnehmer am Ende oftmals darüber entscheiden, welcher gemeinnützigen Organisation ihr „Spielgewinne“ zugewendet wird.

Fraglich ist in diesen Fällen, ob es bei den Gewinnen zu Einkünften der Kandidaten kommt, wie die Spenden und die Ausgaben des Produzenten bzw. Senders zu behandeln sind. Hierzu nimmt das BMF in seinem Schreiben vom 27.04.2006 (IV B 2 – S 2246 – 6/06 BStBl 2006 I S. 342) Stellung: Weiterlesen

Umsatzsteuer und die „kurze Zeit“

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Einnahme-/Überschussrechnung sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei wiederkehrenden Vorgängen gelten Ausnahmen. Dazu zählen Ausgaben, die der Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage) getätigt hat, als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Besonderes Augenmerk ist dabei regelmäßig auf Umsatzsteuervorauszahlungen zu richten, die als Betriebsausgabe ebenfalls diesen Regelungen unterliegen, wie im aktuellen Urteilsfall.

Der Sachverhalt – worum geht es?

Im Urteilsfall hat die Klägerin die Vorauszahlung zur Umsatzsteuer für Dezember 2014 am 08.01.2015 (Donnerstag) geleistet und – unter Bezug auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG – als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend gemacht. Weiterlesen

Umsatzsteuer des Scheinunternehmers ist keine Betriebsausgabe

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).

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Anhebung der GWG-Grenze: Inflationsbereinigung auch für andere Aufwandspauschalen?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Höchstbetrag der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), welche im Jahr der Anschaffung im Wege des Sofortabzugs berücksichtigt werden können, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht.

Begründet wurde die Anpassung insbesondere mit der Inflation seit der Einführung des Sofortabzugs für GWG. Durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung würde der Vereinfachungszweck des Sofortabzugs für Unternehmen ohne die Erhöhung der Grenze nur noch für einen eingeschränkten Kreis an Wirtschaftsgütern erreicht.

Andere Aufwandspauschalen im EStG und den EStR bestehen seit Jahren in unveränderter Höhe fort.

Sind diese noch zeitgemäß oder ist eine Inflationsbereinigung – vergleichbar den GWG – überfällig?

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