Am 26.1.2022 hat der BGH (IV ZR 144/21) grundsätzlich die Frage entscheiden, dass bei einer behördlich angeordneten, coronabedingte Schließungsmaßnahme kein versichertes Risiko im Rahmen der Betriebsausfallversicherung vorliegt mit der Folge, dass die Versicherung den Ausfallschaden nicht ersetzen muss.
Welche praktischen Folgen resultieren aus der BGH-Entscheidung für Unternehmen und ihre Versicherer?
Sachverhalt
Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer hiernach dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die Vorinstanz, das OLG Schleswig-Holstein (10.5.2021 – 16 U 25/21) hatte die Klage abgewiesen.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat am 26.1.2022 entschieden), dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung eines Gewerbebetriebs zustehen. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist hiernach nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 ZBSV 08 umfasst. Sinn und Zweck der Versicherungsklausel sprächen für die Abgeschlossenheit des versicherten Schutzes. Eine solche Versicherungskontrolle halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, sei insbesondere auch für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent; es werde gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.
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