Betreuer: Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse nur bis 2.400 Euro steuerfrei

Ehrenamtliche rechtliche Betreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Aufwandspauschale, die grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ihnen wird nur Betreuerfreibetrag gewährt, der bislang lediglich 2.400 Euro beträgt (§ 3 Nr. 26b EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt die Steuerbefreiung für Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigung nicht in einem Haushaltsplan ausgewiesen wird. Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG greift nicht, weil es sich bei der Betreuertätigkeit nicht um öffentliche Dienste handelt.

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