Ehrenamtliche rechtliche Betreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Aufwandspauschale, die grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ihnen wird nur Betreuerfreibetrag gewährt, der bislang lediglich 2.400 Euro beträgt (§ 3 Nr. 26b EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt die Steuerbefreiung für Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigung nicht in einem Haushaltsplan ausgewiesen wird. Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG greift nicht, weil es sich bei der Betreuertätigkeit nicht um öffentliche Dienste handelt.
Betreuer: Aufwandsentschädigung aus der Landeskasse nur bis 2.400 Euro steuerfrei
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