Die Grunderwerbsteuer kann sich bei Umstrukturierungen im Konzern schnell als Hemmnis herausstellen. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Umstrukturierungsvorgänge eine Begünstigung in Form des § 6a GrEStG geschaffen, um die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicher und mittelstandsfreundlicher auszugestalten. Lange Zeit war es ruhig um die Vorschrift, viele Fragen blieben mehr oder weniger ungeklärt und der seitens der Finanzverwaltung veröffentlichte Erlass war (natürlich) profiskalisch ausgestaltet.
Nun aber kommt Bewegung in die Sache, angefangen beim BFH-Urteil vom 21.08.2019 – II R 19/19 (s. hierzu auch meinen Blog-Beitrag vom 28.02.2020 „Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern – BFH gibt dem Gesetz einen Sinn“). Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.05.2020 – 7 K 820/17 GE nachgelegt und sich zum Verhältnis des herrschenden Unternehmens zum abhängigen Unternehmen geäußert. Konkret ging es um die Frage, ob auch ein nachrangiges Unternehmen in der Beteiligungskette als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG angesehen werden kann. Weiterlesen