Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, eröffnet dies grundsätzlich die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO.
Konkret lautet die Vorschrift: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden.
Strittig ist nun dabei, was ein solcher bestimmter Sachverhalt denn überhaupt ist. Weiterlesen