Im internationalen Steuerrecht wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitz- oder dem Tätigkeitsstaat zugeordnet. Doch welchem Staat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zum Beispiel bei einer Dienstreise in einem Drittstaat ausübt? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 16.01.2019 (I R 66/17) zu befassen.
Der Streitfall
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (2010 und 2011) ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Der Kläger war Arbeitnehmer eines französischen Industriekonzerns, von dem er im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 an eine deutsche Tochtergesellschaft entsandt wurde. Er mietete sich im Inland eine Wohnung, behielt aber den Familienwohnsitz in Frankreich bei. An den Wochenenden reiste er zu seiner Familie nach Frankreich. Während des Entsendezeitraumes arbeitete der Kläger überwiegend im Inland. Regelmäßige Dienstreisen führten ihn allerdings auch nach Frankreich, Finnland, Italien und in andere Staaten. Von den 229 Arbeitstagen des Jahres 2010 entfielen hierauf 50 Tage. Weiterlesen