Vor einiger Zeit war bei vermögenden Steuerzahlern folgendes Gestaltungsmodell sehr beliebt: Es wird eine festverzinsliche (Bundes-)anleihe erworben. Kurze Zeit später wird der Zinsschein vom Mantel (= Stammrecht) getrennt. Der Mantel und der Zinsschein können anschließend getrennt gehandelt werden. Weil der isolierte Mantel keine Zinsen abwirft, sondern nur den Anspruch auf Zahlung des Nominalwerts der Anleihe bei deren Endfälligkeit verbrieft, hat er an Wert verloren.
Nun veräußert der Steuerpflichtige den Mantel an eine ihm gehörende GmbH. Folge: Es ist ein Verlust aus der Veräußerung des Stammrechts entstanden, der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerlich abziehbar ist. Er ist gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht vom Abzug ausgeschlossen. Wird – zeitgleich – der Zinsschein an eine Bank veräußert, entsteht ein Gewinn, der jedoch seinerseits nur der Abgeltungssteuer unterliegt. Mittels dieses Modells sind also enorme Steuerminderungen erzielt worden. Weiterlesen