Der 7. Senat des Nieders. FG hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge ab 2014 (7 V 237/15). Es geht nicht nur um die 1 Jahr zu spät angepasste Erhöhung der Kinderfreibeträge ab 1.1.2015, denn diese hätte bereits nach dem 9. Existenzminimumbericht der Regierung bereits für 2014 erfolgen müssen. Für den Kinderfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Durchschnitt ermittelt und diesen als Freibetrag bestimmt. Insbesondere für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Freibetrag an dem Grundfreibetrag zu orientieren. Der V. Senat des BFH hat für diese Streitfrage den vorläufigen Rechtsschutz nicht gewährt (V B 37/16). Weiterlesen
Vorläufiger Rechtsschutz bei Kinderfreibeträgen
Kommentar