Steuerzahler können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema „Besicherung des Darlehens“ schwertun. Grundsätzlich erhalten die Steuerzahler insoweit auch Unterstützung vom Bundesfinanzhof, der entschieden hat, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 und vom 12.5.2009, IX R 46/08; siehe aber auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 mit der Entscheidung des BFH vom 4.12.2018, IX R 15/18).
Doch wie sieht es im Verhältnis eines Gesellschafters zu „seiner“ GmbH aus, wenn diese ihm ein Darlehen gewährt? Weiterlesen