Der Teil-Lockdown wird nach dem Beschluss der MPK vom 25.11.2020 zunächst bis 20.12.2020 verlängert. Die Vorschriften für den Einzelhandel werden dabei sogar noch verschärft. Das sorgt für Unruhe, vor allem die Begrenzung der Kundenzahl.
Was ist bei der komplizierten Rechen-Arithmetik zu beachten?
Hintergrund
Durch Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) vom 28.10.2020 wurde deutschlandweit ab 2.11.2020 für den gesamten Monat November ein Teil-Lockdown beschlossen. Hiermit verbunden sind zahlreiche Beschränkungen, insbesondere Betriebsschließungsanordnungen für einzelne Wirtschaftszweige. Der Einzelhandel ist hiervon nicht betroffen, darf also weiterhin geöffnet bleiben, allerdings unter Auflagen. Am 25.11.2020 hat die MPK nunmehr die Verlängerung des Teil-Lockdowns bis (zunächst) 20.12.2020 beschlossen. Hierbei wurden die Beschränkungen für den Einzelhandel noch verschärft.
Was gilt jetzt konkret für den Einzelhandel?
Nach dem Beschluss der MPK (vom 25.11.2020, Seite 4) gilt, dass der Groß- und Einzelhandel geöffnet bleibt. Die Maskenpflicht wird allerdings erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Generell gilt, dass in einer Einrichtung Weiterlesen