Kann ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren antritt und eine vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann?
Diese Frage hatte kürzlich das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21.11.2017 Az. 8 Sa 146/17) zu entscheiden und blieb der Linie des Bundesarbeitsgerichtes treu: