Das ging schnell: BFH entscheidet zum Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Im Blog-Beitrag „Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuer-Nr. bei erheblichen Pflichtverletzungen“ habe ich eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 10.1.2019 (7 V 7203/18, NWB TAAAH-07712) vorgestellt. Das FG lehnte einen Anspruch im zugrundeliegenden Fall ab, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit nur unzureichend nachgekommen war und erhebliche Steuerrückstände bestanden.

Bereits mit Beschluss vom 17.7.2019 (V B 28/19, NWB WAAAH-27540) hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Und schon der Tenor des BFH-Beschlusses hat es in sich: Unternehmern stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu. Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen sei nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reiche es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist.

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