Im sommerlichen August geht es diesmal um Schulhunde die den Werbungskostenabzug ermöglichen sollen, der Frage ob Krankheitskosten in ganz bestimmten Fällen nicht doch ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abgezogen werden dürfen und die Frage, ob das Finanzamt ganz einfach eine Zahlungsverjährung unterbrechen kann oder dafür doch ein wenig mehr zu tun ist.
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Senioren-Studium: Rechtsprechung fremdelt mit steuerlichem Abzug des späten zweiten Berufswegs
In einem sehr lesenswerten Urteil vom 16. Mai 2017 hat sich das Schleswig-Holsteinische FG mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein sog. Senioren-Studium befasst.
Was man auf den ersten Blick als ungewöhnlichen Einmalsachverhalt abtun könnte, entpuppt sich beim zweiten Hinschauen doch als Thematik, welche in der kommenden Praxis häufiger absehbar ist.
Die Zahl der Studienanfänger über 50 Jahren ist zuletzt rasant angestiegen – derzeit sind über 40.000 Senioren-Studenten immatrikuliert. Fügt man dem noch die erhöhte Lebenserwartung und den steigenden Anteil der Abiturienten in späteren Jahrgängen hinzu, so wird sich dieser Trend wahrscheinlich fortsetzen.
Im Besprechungsurteil war über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft als Werbungskosten oder Sonderausgaben zu entscheiden. Fraglich war ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aktuell angefallenen Studienkosten und den späteren Erwerbseinnahmen nach Eintritt in die „zweite berufliche Karriere“.
Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Homeoffice möglich?
Als Telearbeit bzw. Homeoffice werden Arbeitsformen bezeichnet, in bei denen Mitarbeiter zumindest einen Teil der Arbeitstätigkeit außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers – am heimischen Arbeitsplatz – verrichten.
61 % der Unternehmen in Deutschland ermöglichen mobiles Arbeiten, z. B. den Zugriff auf dienstliche E-Mails über Smartphone und Tablet – nicht verwunderlich in Zeiten digitaler Vernetzung. Ein Homeoffice nutzen hingegen nur 11 % aller Beschäftigten. Hier gibt es also noch Nachholbedarf.
Die räumliche Einrichtung eines Homeoffice lässt sich dabei meist nur durch einen Umzug in eine größere Wohnung bzw. Immobilie realisieren.
Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintritt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist dabei anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt.
Kann die berufliche Veranlassung auch allein auf der beabsichtigten Einrichtung eines Homeoffice beruhen? Weiterlesen