Mietenregulierung durch Mietendeckel: Kommt eine Länderöffnungsklausel?

In einer Entschließung hat der Bundesrat am 17.9.2021 eine Ausschussüberweisung zur Prüfung einer Länderöffnungklausel beim sog. Mietendeckel beschlossen (BR-Drs. 694/21). Was bedeutet das und was von solchen Plänen zu halten?

Hintergrund

Die Länderermächtigungen bei der sogenannten Mietpreisbremse (§ 556d Abs. 2 BGB) und  Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB) haben die Situation auf angespannten Wohnungsmärkten nicht überall oder nur leicht verbessert. In einzelnen Gebieten gehen die vorhandenen Instrumente manchen nicht weit genug, um eine wirksame Mietpreisbegrenzung zu erreichen.

Als bundesweiter Vorreiter hat deshalb das Land Berlin einen gesetzlichen Mietpreisdeckel eingeführt. Mit Beschluss vom 25.3.2021 hat das BVerfG (2BvF 1/20; 2 BvL 5/20 und 2 BVL 4/20)  allerdings das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen danach als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Mit den §§ 556 bis 561 BGB habe der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Aufgrund der hierdurch eingetretenen Sperrwirkung verbleibe für landesrechtliche Regelungen zur Miethöhe kein Raum.

Diese Sperrwirkung kann nur der Bundesgesetzgeber selbst durchbrechen: Durch eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, abweichende Regelungen insbesondere durch Mietpreisdeckel zu beschließen. Weiterlesen

Bilanzierungsfolgen des Berliner Mietendeckels

Der „Berliner Mietendeckel“ (Mieten-WoG Bln) hat traurige Berühmtheit erlangt, besteht doch der Verdacht einer offensichtlich verfassungswidrigen Regelung, die zudem kaum zielführend ist. Die verfassungsrechtliche Diskussion dreht sich dabei einerseits um die Kompetenzzuweisung zum Erlass der Regelungen und andererseits um die Frage der Verletzung von verfassungsrechtlichen Schutzrechten, etwa des Eigentumsschutzes.

Verfügt man über minimale Grundkenntnisse zu ökonomischen Wirkungszusammenhängen und blendet diese auch nicht ideologiegeleitet aus, erkennt man leicht, dass der Mietendeckel am ursächlichen Problem nichts ändert, dieses gar verschlimmert. Mehr Wohnraum entsteht nicht und Sanierungsinvestitionen unterbleiben, eher werden Investoren abgeschreckt. Die eigentliche Zielgruppe, Bezieher geringer Einkommen, wird insgesamt kaum begünstigt. Es erscheint absehbar, dass sogar entgegen der geäußerten Absichten gegenteilige Effekte für die Zielgruppe insgesamt und auch andere Bevölkerungsteile eintreten werden.

Heute will ich aber keinen volkswirtschaftlichen Grundkurs abhalten, auch wenn mir das als Überzeugungstäter bei der damaligen Wahl meines volkswirtschaftlichen Studienfaches sicher Spaß bereiten würde. Stattdessen will ich mich dem „trocken´ Brot“ der bilanziellen Folgen des Mietendeckels zuwenden. Weiterlesen

BVerfG lehnt Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel ab!

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat den Eil­an­trag eines Ver­mie­te­rs auf eine vor­läu­fi­ge Aus­set­zung der zwei­ten Stufe des sog. Ber­li­ner Mie­ten­de­ckels ab­ge­lehnt, weil der Ver­mie­ter einen schwe­ren Nach­teil von be­son­de­rem Ge­wicht nicht nachgewiesen hatte (BVerfG v. v. 28.10.2020 – 1 BvR 972/20).

Welche Fernwirkung hat die Entscheidung? Weiterlesen