Gehören Weihnachtsbäume zur Bemessungsgrundlage bei Erwerb eines Grundstücks?

Auch im Hochsommer überbringt der BFH manches Mal „frohe Botschaften“, die man eher in die Wintermonate verorten würde. In einem aktuellen Fall war zu entscheiden, ob Weihnachtsbaumkulturen, die auf einem Grundstück stehen, zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählen (BFH, Urteil v. 23.02.2022 – II R 45/19).

Zum Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Jahre 2018 zwei Grundstücke. Der Kaufpreis setzte sich aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich zunächst einem Bestandteil für den Grundbesitz, zum anderen aus einem Bestandteil für den Aufwuchs in Gestalt von Weihnachtsbaumkulturen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11.06.2018 Grunderwerbsteuer fest. Der Anteil für den Aufwuchs der Weihnachtsbaumkulturen wurde in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Hiergegen klagte der Betroffene und hatte nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht Münster auch Erfolg. Weiterlesen

Null-Prozent-Finanzierungen: Umsatzsteuerlich ein „Fehlgriff“?

Viele Händler bieten beim Verkauf ihrer Waren so genannte Null-Prozent-Finanzierungen an. Heutzutage mögen derartige Finanzierungen zwar nicht mehr zu einem nennenswerten Vorteil führen, doch es gab einmal Zeiten, in denen Zinsen hoch und daher die Zinsvorteile entsprechend groß waren. Jüngst musste der BFH diesbezüglich die Frage entscheiden, ob Händler ihre umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei den bei Null-Prozent-Finanzierungen mindern dürfen.

Seine Antwort hier in aller Kürze: Wird bei einem Warenverkauf eine so genannte Null-Prozent-Finanzierung über eine Bank angeboten, so ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Warenverkauf nicht um Entgelte zu mindern, die das finanzierende Kreditinstitut bei der Auszahlung des Kaufpreises an den Händler einbehält. Weiterlesen

Welche Bemessungsgrundlage ist bei einem verschleierten Umsatz zugrunde zu legen?

Mit Urteil v. 01.07.2021 (C-521/19) hat der EuGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines vom Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde laut dem Gericht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

Hintergrund

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein spanisches Unternehmen war mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Dorffeste betraut. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen des spanischen Unternehmens mit kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten bar und erhielten für die Tätigkeit keine Rechnung. Weiterlesen

Gnadenfrist zur Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage

In meinem Blog-Beitrag „Instandhaltungsrücklage unterliegt der Grunderwerbsteuer“ hatte ich auf das Urteil des BFH vom 16.9.2020 (II R 49/17) aufmerksam gemacht, mit dem dieser entschieden hat, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

Die Begründung des Urteils liegt darin, dass die Instandhaltungsrücklage Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und bei einem Eigentümerwechsel auch bleibt. Anders als das Zubehör eines Grundstücks, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrücklage nicht auf den Erwerber einer Eigentumswohnung übergehen. Was einem nicht gehört, kann auch nicht verkauft werden. Na ja, zumindest sollte es nicht verkauft werden. Weiterlesen

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021: BMF gewährt ganze 9 Tage „Vorlaufzeit“ für Systemumstellung

Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit:

In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist.

Man kann sich zunächst fragen, welchen Mehrwert die neuen Kennziffern der Finanzverwaltung überhaupt bringen sollen. Jedenfalls müssen bzw. mussten Unternehmer ihr Rechnungswesen mitunter innerhalb von sage und schreibe 9 Tagen (!) umstellen, um den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Zwar ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2021 bekanntermaßen erst im Februar oder März abzugeben, doch die Aufzeichnungen müssen natürlich vorher geführt werden. Weiterlesen

AfA für nachträgliche Herstellungskosten

Häufig treten bei Immobilien nachträgliche Herstellungskosten auf. Dabei stellt sich die Frage der Abschreibung. Der Grundsatz lautet dabei: Lediglich das AfA-Volumen verbraucht sich, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.

Was dieser Merksatz bedeutet, wird an folgendem Beispiel recht schnell klar: Weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Gibt es wirklich keine Gegenleistung?

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Kauf einer Immobilie grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Diese muss nicht in Geld bestehen und ist häufig für die Beteiligten nicht unbedingt fassbar, aber leider dennoch steuerpflichtig.

So auch in einem Sachverhalt des BFH mit Urteil vom 5.12.2019 (Az: II R 37/18). Der Einfachheit halber heruntergebrochen hat der Kläger eine große Immobilie erworben und im Kaufvertrag dem Verkäufer das Recht eingeräumt, seine bisherige Nutzung bestimmter Gebäude zunächst für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im März 2020

Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Rentenbesteuerung und zwei umsatzsteuerrechtliche Themen.

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Kleinunternehmer: Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung?

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bezogen auf das Vorjahr wurde mit dem Jahreswechsel von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Doch wie ist dieser Betrag bei Differenzbesteuerung zu ermitteln? Diese Frage hat der BFH mit seinem Urteil vom 23.10.2019 (XI R 17/19 und XI R 7/16) zu einem Gebrauchtwagenhändler geklärt.

Der Streitfall

Der Kläger führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterlagen.

Seine vereinnahmten Entgelte betrugen 2009 mehr als 27.000 Euro und in 2010 mehr als 25.000 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte der Kläger gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach dem Differenzbetrag (Handelsspanne) in beiden Jahren mit jeweils ca. 17.000 Euro. Für das Streitjahr 2010 nahm er deshalb an, dass er Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG sei.

Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und setzte entsprechende Umsatzsteuer für das Streitjahr fest. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2019

Auch im letzten Monat des Jahres finden Sie wieder drei aktuelle Anhängigkeiten, die als Musterverfahren dienen können. Diesmal geht es um eine Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen, die umsatzsteuerliche Würdigung von sogenannten 0%-Finanzierungen und die widerstreitende Steuerfestsetzung.

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