Der BFH hält das Steuergeheimnis zunehmend höher. Daher verzichtet er seit einiger Zeit in berechtigten Fällen auf eine Darstellung des Sachverhalts. Das ist schade, da dadurch einige Entscheidungen nicht richtig gewürdigt werden können. Nach meinen Dafürhalten ist jedenfalls das Urteil des BFH vom 26.4.2018 (VI R 39/16) durchaus erwähnenswert, da sich die Richter hier ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, in welchen (Grenz-)Fällen § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte zur Anwendung kommt.
Belegschaftsrabatte: BFH bestätigt Konzernklausel
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