In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das FG Sachsen als eines der ersten deutschen Finanzgerichte eine (vorläufige) Befreiung von der Belegausgabepflicht abgelehnt: Es zeigt sich, dass die Hürden für eine Befreiung durch das Finanzamt auch vor den Finanzgerichten verdammt hoch liegen….
Hintergrund
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Seit 01.01.2020 gilt auf der Grundlage dieses sogenannten Kassengesetzes neben der Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) an elektronischen Kassen auch die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen an den Endkunden (§ 146a Abs. 2 S.1 AO). Hiervon kann man sich beim Finanzamt auf Antrag bei Vorliegen einer Härte befreien lassen (§ 1461 Abs. 2 S. 2 AO).
Worum ging es im Streitfall?
Die Antragstellerin begehrte die Befreiung von der Belegausgabepflicht einer auf einem Hauptbahnhof betriebenen Bäckereifiliale. Sie vertreibt dort eine Vielzahl geringwertiger Waren (Backwaren, Kaffee) überwiegend an Reisende. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem FG Sachsen beantragte sie die vorläufige Befreiung von der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs.2 S.2 AO) – ohne Erfolg! Weiterlesen