EU-Kommission verlängert Beihilfenrahmen für Corona-Finanzhilfen bis 30.6.2022

Die EU-Kommission hat am 18.11.2021 den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert.

Warum ist das für deutsche Unternehmen so wichtig?

Hintergrund

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, bei der Erst- und Änderungsanträge bis 31.10.2021 gestellt werden konnten. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge im Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31.12.2021. Bei allen Corona-Förderprogrammen des Bundes und der Länder sind die beihilferechtlichen Grenzen zu beachten, insbesondere die (zeitlichen) Obergrenzen der EU-Kommission. Denn grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.

Welche Neuerungen beinhaltet der neue Beihilferahmen? Weiterlesen

Grünes Licht aus Brüssel: EU genehmigt Beihilfenrahmen für Überbrückungshilfe und Novemberhilfe

Die EU-Kommission (KOM) hat) am 20.11.2020 die Genehmigung der „Bundesregelung Fixkosten“ erteilt. Damit ist nun auch offiziell die beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe II gelegt, deren Auszahlung ab sofort erfolgen darf. Die Bundesregelung bildet ebenso den beihilferechtlichen Rahmen für die Überbrückungshilfe III sowie die zweite Stufe der Novemberhilfen.

Hintergrund

Seit 21.10.2020 kann die Überbrückungshilfe II des Bundes beantragt werden, mit der der Bund die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Zeitraum zwischen dem 1.9.2020 und 31.12.2020 abfedern will. Dazu habe ich ausführlich an anderer Stelle berichtet (Jahn, NWB 2020, 3335). Sie schließt unmittelbar an die Überbrückungshilfe I an, die sich auf den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.8.2020 bezog (Jahn, NWB 2020, 2174).

Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 1.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für durch Corona schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet (Jahn, NWB 2020, 3488). Anträge können laut BMF/BMWi ab 25.11.2020 über einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt werden. BMF und BMWi haben Abschlagszahlungen noch im November 2020 angekündigt.

EU-KOM genehmigt Beihilfenrahmen

Die Gewährung von staatlichen Subventionen in der Corona-Krise bedarf nach Art.107, 108 AEUV der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission (KOM). Am 20.11.2020 hat nun die KOM die erforderliche Genehmigung erteilt. Diese bezieht sich auf die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe und die ab 1.1.2021 geplante Überbrückungshilfe III. Die Eckpunkte: Weiterlesen