Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, werden das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG mit ihrer starren Altersgrenze kann im Einzelfall zu höchst ungerechten oder fragwürdigen Ergebnissen führen und berücksichtigt menschliche Schicksale dann nur unzureichend oder gar nicht. So jüngst geschehen in einem Fall, über den der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 (III R 44/17) entschieden hat. Weiterlesen