Der Streit, unter welchen Bedingungen vorläufiger Rechtsschutz im Sinne des § 361 AO, alternativ § 69 FGO, zu gewähren ist, wird wohl immer anhalten. Jüngst hat der II. Senat des BFH die „alte Leier“, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Steuerpflichtigen überwiegt, betont (II B 91/15). Es geht um den Solidaritätszuschlag, also um eine „vorübergehende“ Steuererhebung auf Zeit. Niemand weiß, wann diese Steuer erstmalig erhoben wurde, deshalb dürfte bei den jungen Richtern das „Zeitgefühl“ für eine richtige Entscheidung bereits fehlen. Der Mensch gewöhnt sich so schnell an das, was ihm vorgesetzt wird. Die kritischen Denkelemente werden zurzeit in unserer Gesellschaft immer mehr zurückgedrängt. Weiterlesen
Vorläufiger Rechtsschutz bei Verstoß gegen das Grundgesetz (Solidaritätszuschlag)
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