Steigende Darlehenszinsen: Was dies für den Jahresabschluss von Bauträgern bedeutet

Steigende Zinsen, Lieferengpässe bei Rohstoffen, Verzögerung der Fertigstellung von Bauprojekten, Stornierung der Folge von Bauprojekten aufgrund der enorm gestiegenen Kosten. Bauträger stehen derzeit vor einigen Herausforderungen. Damit sind sie nicht alleine, das stimmt. Doch wirken sich auch schon Veränderungen bei einem Projekt mitunter nicht unerheblich auf den Jahresabschluss aus.

Insbesondere bei der Verbuchung der Darlehenszinsen zeigt sich, ob ein Bauträger eher konservativ oder eher progressiv bilanziert. Durch die steigenden Zinsen ist die Zwischenfinanzierung der laufenden Bauprojekte seit diesem Jahr nun deutlich teurer geworden. Gleichzeitig führen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Projekte dazu, dass die Zwischenfinanzierung länger benötigt, wird als ursprünglich geplant. Es lohnt sich daher, genauer hinzuschauen. Weiterlesen

Fiasko bei der umsatzsteuerlichen Organschaft möglich – Kommt der Bauträger 2.0?

Mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XI R 16/18) und vom 07.05.2020 (V R 40/19) haben die beiden Umsatzsteuersenate des BFH dem EuGH eine zentrale Frage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt: wer schuldet im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die Umsatzsteuer? Der Organträger, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 S.1 UStG bestimmt, oder der Organkreis (die sog. Mehrwertsteuergruppe)?

Diese Frage ist von grundlegender Bedeutung. Sollte die deutsche Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen und damit der Organträger nicht Steuerschuldner für die Umsätze des Organkreises sein, sind alle gegen diesen erlassenen Steuerbescheide insoweit rechtswidrig. Jeder Organträger hätte einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, die er für den Organkreis abgeführt hat. Die Tragweite einer solchen Konsequenz würde einen Bauträger 2.0 Fall auslösen. Weiterlesen

Bauträger erhalten Zinsen zur Umsatzsteuer

Mit einem Paukenschlag startet das neue Jahr für die Bauträger. Die Finanzverwaltung nimmt sämtliche Revisionen für die Frage des Zinsanspruches beim Bauträger zurück.

Für die Verfahren V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 sind für Donnerstag, 10. Januar 2019 die Termine für die mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Termine werden nun nicht stattfinden und sind ersatzlos aufgehoben.

Die Finanzverwaltung hat als Rechtsmittelführerin ihre Revisionen – auf Weisung der Oberbehörden – jeweils kurzfristig zurückgenommen. Folglich werden die drei finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig. Diese sind im Einzelnen: Weiterlesen

Kolossale Wendung in den Bauträgerfällen

Ein Urteil wie ein Donnerhall, der die Mauern des BMF erzittern lässt. In einer soeben veröffentlichten Pressemeldung zu den Bauträgerfällen weist der BFH darauf hin, dass das Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 ohne Wenn und Aber gilt.

Im Klartext: Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen (Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17). Folgende Passage des BMF-Schreibens vom 26.7.2017 (BStBl I 2017, 1001) kann eingestampft werden: „Leistungsempfängern werden unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10), BStBl 2014 II, S. 128 beantragte Umsatzsteuer-Erstattungen – unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots – nur gewährt, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann. Im Übrigen wird die Umsatzsteuererstattung abgelehnt.“

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Bauträger – BFH weist Finanzamt in die Schranken

Im Verfahren V R 49/17 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass der Bauträger einen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer hat. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, dass die Umsatzsteuer vom Subunternehmer abgetreten wurde oder der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt hat.

Anbei finden Sie die wichtigen Punkte aus der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2018:

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Zwei weitere positive „Bauträger-Urteile“

Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung mit zwei Urteilen vom 17.1.2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17) in Sachen „Bauträger-Fälle“ abermals eine herbe Niederlage bereitet. Es ging zum einen um die Änderung einer Steuerfestsetzung und zum anderen um die Erstattungszinsen. Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Erstattungszinsen beim Bauträger – Aktenzeichen ist bekannt

Zur Frage der Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers ist beim Finanzgericht München unter dem

Aktenzeichen 2 K 1368/17

ein Verfahren anhängig.

Die Finanzverwaltung lehnt aktuell eine Festsetzung von Zinsen beim Bauträger mit der Begründung ab, dass in analoger Anwendung von § 17 UStG erst eine Erstattung in Betracht kommt, wenn der Bauträger den Differenzbetrag an den Subunternehmer erstattet. Folglich würden keine Zinsen entstehen, da die Erstattung nur mehr heute erfolgen kann.

Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle

Neue Entwicklung

Der BFH hatte mit Beschluss vom 27.01.2016 – V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus sieht der BFH in diesem Beschluss es für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt: Weiterlesen