Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden (siehe BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Vielfach kommt es auch erst Rahmen eines Gerichtsprozesses zu einem Vergleich. Die Frage ist, wie die Vergleichsbeträge, die die Bank dem Darlehensnehmer erstattet, steuerlich behandelt werden.
Jüngst hat das FG Köln entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Anders verhält es sich aber mit den Zahlungen wegen Nutzungsersatz (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19).
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele. Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.
Hinweis:
Die Kläger haben die Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird. Betroffene sollten sich hierauf berufen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.
Nach meiner bescheidenen Auffassung fließen dem Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung auch hinsichtlich des Nutzungsersatzes keine Kapitalerträge zu, da lediglich die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche berücksichtigt werden. Zudem steht über allem erst einmal die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese kann doch bei der Rückabwicklung eines Kreditvertrages eigentlich nicht unterstellt werden. Aber zugegebenermaßen sehen dies die Richter des FG Köln anders.
Das BMF hat übrigens Anfang des Jahres zumindest in einem kleinen Punkt eingelenkt: Es liegen keine Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG vor, soweit durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet werden (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :023) – immerhin!
Weitere Informationen:
- BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15
- FG Köln Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19 (www.nrwe.de) (Revision anhängig, BFH-AZ VIII R 30/19)
- BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :023