Finger weg von der offenen Ladenkasse?

Die Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp“ wird wahrscheinlich nicht von allzu vielen Steuerberatern gelesen. Umso größerer Beliebtheit wird sie sich wohl in der Finanzverwaltung erfreuen. Und ein besonders großes Echo dürfte ein Aufsatz erfahren, den FG-Richter a.D. Hermann Pump aus Münster kürzlich veröffentlicht hat (StBp 03.17, S. 84).

Pump äußerst die Ansicht, dass die summarische Kassenführung entgegen der ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht gesetzeskonform ist. Die Ermittlung der (zu versteuernden) Einnahmen durch bloße Auszählung einer offenen Ladenkasse sei ein Verstoß gegen § 158 AO. Vielmehr sei über jeden Barerlös ein Beleg zu fertigen und aufzubewahren. Weiterlesen

Bareinnahmen bei 4/3-Rechnern: Rechtsfortbildung im rechtsleeren Raum

Zugegeben: Bei Steuerpflichtigen mit hohen Bareinnahmen könnte die Kassenführung so manches Mal etwas weniger kreativ sein und zuweilen bringt man Verständnis für den einen oder anderen Betriebsprüfer auf, der versucht, mithilfe der Wetterdaten der vergangenen Jahre die Umsätze eines Restaurants mit angeschlossenem Biergarten hochzurechnen. Allerdings ist eine zunehmende Tendenz zu erkennen, auch Einnahme-Überschussrechner mit geringen Bareinnahmen sozusagen in Sippenhaft zu nehmen. Immer häufiger sind – zumindest im Bereich der OFD Nordrhein-Westfalen – BP-Berichte zu lesen, bei denen man allein schon aufgrund der Aneinanderreihung von Paragrafen und FG-Urteilen zum Thema „Kassenführung von 4/3-Rechnern“ in Ehrfurcht versinkt. Insbesondere wird gerne mit § 22 UStG argumentiert. Aus diversen Umkehrschlüssen dieser Vorschrift wird das Fazit gezogen, auch bei 4/3-Rechnern sei a) ein Kassenbuch zu führen und b) müsse die jederzeitige Kassensturzfähigkeit gegeben sein.

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