BMF akzeptiert Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters

Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S, NWB: QAAAG-39342). Der BFH schloss sich der Auffassung des EuGH bereits nach wenigen Wochen an – was blieb ihm auch anderes übrig (Urteil vom 23.2.2017, V R 37/15)? Nun hat die Finanzverwaltung endlich „nachgezogen“ und den UStAE geändert.

Weiterlesen

Auch BFH entscheidet in Sachen „Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters“

Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S). Da die derzeitige Rechtsauffassung nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, ist bereits kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen worden, in einschlägigen Fällen unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen. Allerdings kann die Bestimmung des exakten Einkaufspreises für das jeweilige Autoteil mitunter schwierig sein. Von daher ist geraten worden, im Einzelfall die Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG zu prüfen, wonach eine Gesamtdifferenz für einen Besteuerungszeitraum gebildet und entsprechend versteuert werden kann. Allerdings ist die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt (vgl. Walkenhorst, UStDD 2/2017, S. 13). Und letztlich muss auch bei kleineren Teilen ein Einkaufspreis ermittelt werden. Weiterlesen