BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig – Was Steuerpflichtige jetzt tun sollten

Der VIII. BFH-Senat hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig; er hat daher das Bundesverfassungsgerichtangerufen (BFH v. 8.5.2024 – VIII 9/23). Was folgt daraus für Steuerpflichtige?

Hintergrund

Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs.1 AO), d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten, der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer also zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden (§ 361 Abs.2, 4 AO).

Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 S. 1 AO). Weiterlesen

Höhe der Finanzamtszinsen – BMF erlässt neues Anwendungsschreiben zu Aussetzungszinsen

In einem neuen Anwendungsschreiben äußert sich das BMF zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 AO (BMF-Schreiben v. 27.11.2019 – IV A 3 – S 0465/19/10004 :001); AdV ist danach auf Antrag bereits für Zinszeiträume ab 1.1.2012 zu gewähren.

Hintergrund

Nach § 238 Abs.1 S. 1 AO beträgt die Zinshöhe 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr. Dies betrifft etwa Nachzahlungs-, Stundungs-, Verspätungs-, aber auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsansprüche. Der Zinssatz von sechs Prozent/Jahr ist seit langem heftig umstritten, weil er nicht annähernd marktgerecht das derzeitige Zinsniveau wiederspiegelt. Beim BVerfG ist seit Jahren eine Verfassungsbeschwerde wegen der Zinshöhe für den VZ anhängig. Der BFH hat im April 2018 (25.4.2018 – IX B 21/18) ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe geäußert und deshalb im Streitfalle Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Hierauf hat das BMF mit mehreren Anwendungsschreiben reagiert (BMF-Schreiben vom 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 – und mit BMF-Schreiben vom 2.5.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002).

Inhalt des neuen BMF-Schreibens Weiterlesen

AdV für Nachzahlungszinsen ab 2012

In die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (zu) hohen Nachzahlungszinsen kommt nun weitere Bewegung. Nachdem der IX. Senat des BFH bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für ab (April) 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen geäußert hat (BFH 25.4.2018, IX B 21/18), hat nun auch der VIII. Senat Zweifel geäußert. Er geht aber – zeitlich – sogar noch weiter:

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Zunehmender Druck auf Höhe der Steuerzinsen – VIII. BFH-Senat hält Zinshöhe ab 2012 für verfassungswidrig

Wann kommt der „Dammbruch“ für sinkende Steuerzinsen?

Die Reduzierung des Zinssatzes von 6% p.a. gemäß § 238 Abs. 1 AO scheint jetzt in greifbare Nähe zu rücken: Jetzt hat sich auch der VIII. Senat des BFH (Beschluss vom 3.9.2018 – VIII B 15/18)  dem IX. BFH-Senat angeschlossen. Auch er hat schwerwiegende Zweifel daran, dass der Zinssatz von 6% p.a. in § 238 Abs. 1 AO verfassungsgemäß ist und deshalb einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Aussetzungszinsen stattgegeben. Mehr noch: Nach Ansicht des VIII. Senats gilt dies sogar bereits seit (November) 2012. Jetzt wartet ganz Deutschland gespannt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), das womöglich noch in diesem Jahr über die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe entscheidet. Weiterlesen

Zinsstreit eskaliert – sind auch Aussetzungszinsen ab 2014 verfassungswidrig?

Steuerzinsen bleiben Dauerbrenner

Ich habe schon mehrfach zum Thema „Zinshöhe“ berichtet: Für die Jahre bis 2013 waren alle BFH-Senate davon ausgegangen, dass die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat (6 %/Jahr) gem. § 238 AO auch in der seit Jahren herrschenden Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH v. 09.11.2017 – III R 10/16, davor BFH v. 01.07.2014 – IX R 31/13 und v. 14.04.2015 – IX R 5/14).  Damit lag also der in § 238 AO normierte Zinssatz bei einer Gesamtwürdigung der Liquiditätsvorteile der Steuerschuldner und der Liquiditätsnachteile des Fiskus bis einschließlich  2013 offenbar noch innerhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Zinsspektrums.

Dann die „Bombe“: Der BFH hat in seinem Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18 die AdV eines Zinsbescheids angeordnet: Die Zinshöhe begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot für den relevanten Zeitraum des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 und 2a AO) vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das war für den Fiskus und für die Finanzverwaltung eine böse Überraschung.

Jetzt eskaliert der Streit: Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2018

Neues Jahr, neue Steuerverfahren. Wie gewohnt an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. steuerliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.  Weiterlesen

Einspruch oder was bei Umsatzsteuer-Vorgängen?

Die rechtlichen Klippen bei der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Rechte gegen eine USt-Festsetzung können unübersichtlich sein. Deswegen aus aktuellem Anlass eine Erinnerung an das, was wir eigentlich wissen, aber im (hektischen) Alltag uns nicht immer so bewusst wird. Weiterlesen

Die rechtsschutzverweigernde Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung

Anlässlich des überzeugenden und lesenswerten Beschlusses des Nieders. FG (7 V 89/14) zur Aussetzung der Vollziehung des strittigen Solidaritätszuschlages für das Kj 2012 ergibt sich die Frage wie der Praktiker mit dieser Entscheidung umgeht. Immerhin ist bei nicht Bestätigung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG (2 BvL 6/14) der strittige Betrag des Solidaritätszuschlages zu bezahlen. § 237 AO bestimmt die Verzinsung des noch offenen Steuerbetrages mit 6 % (§ 238 AO). Weiterlesen